Rechtsanwalt Verkehrsrecht - Verkehrsunfall Linksabbieger mit Gegenverkehr
Anscheinsbeweis bei Unfall des Linksabbiegers mit Gegenverkehr
Kollidiert der nach links abbiegende Fahrzeugführer mit einem entgegenkommenden Kfz, spricht der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Absatz 3 StVO und dessen Fehlverhalten wiegt in der Regel so schwer, dass die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Gegenverkehrs dahinter zurücktritt (BGH, Urt. v. 7.2.2011 – VI ZR 133/11 = SP 2012, 171).
Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 9 Abs. 1, 2 StVO haftet der Linksabbieger grundsätzlich im vollen Umfange, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeausfahrenden Gegenverkehrs kollidiert, auch wenn für diesen der Unfall nicht unabwendbar war, es sei denn, es liegen ganz besondere, den Abbieger entlastende Umstände vor wie z.B. eine ganz wesentlich überhöhte Geschwindigkeit des im Gegenverkehr herannahenden Kraftfahrzeugs, KG - Urteil vom 29.09.1986, 12 U 1459/85.
Rechtsprechung Verkehrsunfall Linksabbieger mit Gegenverkehr
Der Fahrzeugführer, der auf einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung vor der Ampel auf der Linksabbiegerspur steht, muß damit rechnen, daß ein auf der Geradeausspur entgegenkommender Fahrer, der sich beim Umspringen der Lichtzeichenanlage mit unverminderter Geschwindigkeit der Kreuzung nähert, eventuell - und sogar noch in der ersten Rotsekunde - in die Kreuzung einfahren werde, und darf daher den von ihm begonnenen Abbiegevorgang erst dann fortsetzen, wenn erkennbar wird, daß der Entgegenkommende nicht mehr in die Kreuzung einfahren werde, KG Berlin, 1983-11-21, 12 U 1235/83, VerkMitt 1984, Nr 40.
Kann derjenige, der bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will, wegen vorhandener Sichthindernisse die Gegenfahrbahn nicht einsehen, so hat er sich in diese hineinzutasten. Er darf nicht darauf vertrauen, daß ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegen kommen, die wegen ihrer Beleuchtung durch die Sichthindernisse (hier: Pflanzenbewuchs) hindurch erkannt werden können, BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03. Kollidiert ein Linksabbieger auf einer mit Wechsellichtzeichen und grünem Abbiegepfeil versehenen Kreuzung mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, muß der Linksabbieger beweisen, daß er erst bei aufleuchtendem Grünpfeil abgebogen ist, KG Berlin, Urteil vom 13. März 1995 – 12 U 2766/93.
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