Rechtsanwalt Verkehrsrecht - Parkplatzunfall
Bei einem Verkehrsunfall im Bereich eines Parkplatzes findet die StVO nur eingeschränkte Anwendung. Der Bundesgerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass allein die Vorschrift des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Absatz 2 StVO anzuwenden ist. Jeder Fahrzeugführer muss daher stets bremsbereit und mit mäßiger Geschwindigkeit fahren und ständig mit den amtierenden Fahrzeugen rechnen. Auch der auf einem Fahrstreifen an Parkbuchten vorbeifahrender Fahrzeugführer kann nicht uneingeschränkt auf die Achtung eines Vorrangrechts vertrauen. Es kommen daher nur selten Fälle vor, bei denen eine alleinige Haftung eines unfallbeteiligten Fahrzeugführers gegenüber dem Unfallgegner gegeben ist.
Parkplatzunfall im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Fahrzeugtür
Ereignet sich der Parkplatzunfall im Zusammenhang mit der Öffnung einer Fahrzeugtür, spricht auch im Parkplatzbereich der Beweis des 1. Anscheins für einen schuldhaften Verstoß gegen § 14 StVO. Der andere Fahrzeugführer muss aber das Rücksichtnahmegebot des §§ 1 Absatz 2 StVO beachten und darf nur mit der Sorgfalt und Schrittgeschwindigkeit neben einem anderen Fahrzeug einparken, dessen Fahrzeuginsassen noch nicht ausgestiegen sind. Der Verstoß des aufsteigenden gegen § 14 StVO überwiegt jedoch, 2/3 Haftung.
Parkplatzunfall Vorfahrtsrecht
Bei einem Parkplatzunfall außerhalb des eigentlichen fließenden Verkehrs im Parkplatzbereich findet § 8 StVO nicht zwangsläufig Anwendung. Diese Kardinalvorschrift der StVO ist vielmehr nur dann anzuwenden, wenn eine Fahrspur benutzt wird, die baulich erkennbar abgetrennt und deutlich für den fließenden Verkehr bestimmt ist (OLG Nürnberg, Urt. v. 28.7.2014 – 14 U 2515/13). Es muss sich dabei um Fahrspuren handeln, die baulich erkennbar vom Parkplatzbereich quasi als „eigenes Netz“ abgetrennt sind. Dies setzt voraus, dass die Verbindungswege in puncto Markierung, Breite und Verkehrsführung gleichartig sind (LG Detmold, Urt. v. 2.5.2012 – 10 S 1/12).
Eine andere Ansicht bejaht die Vorfahrtsberechtigung in analoger Anwendung des § 8 StVO. Trotzdem bleibt bei dem Parkplatzbereich eine Mithaftung in Höhe von mindestens 1/3 bestehen. Hier muss der Vorfahrtsberechtigte im besonderen Maße mit Vorfahrtsverletzungen rechnen (OLG Köln, Urt. v. 8.12.1994 – 18 U 117/94) und dem Gebot der Rücksichtnahme kommt eine besondere Ausprägung zu (KG Berlin, Urt. v. 30.5.2005 – 12 U 82/04 = VersR 2006, 563). Von dieser Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kann nur dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass er langsam und stets bremsbereit gefahren ist und dessen ungeachtet eine Kollision nicht vermeiden konnte (AG Bad Bramstedt, Urt. v. 20.3.1998 – 4a C 8/98 = zfs 1999, 55).
Parkplatzunfall bei Rückwärtsfahrt
Wenn sich der Parkplatzunfall beim Rückwärtsfahren ereignet und der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Verkehrsunfall dadurch (mit)verursacht hat (siehe BGH BeckRS 2016, 02712).
Aufgrund dieser Entscheidungen des BGH zum Parkplatzunfall kommt es bei Streitigkeiten innerhalb von Parkplatzunfällen nunmehr vermehrt darauf an, ob nur einer der Unfallbeteiligten rückwärts fuhr, oder beide. Bereits dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug bei Kollision stand, kann der Anscheinsbeweis zu Lasten dieses Fahrzeuges nicht mehr gelten.
Steht fest, dass beide Fahrzeuge bei Kollision gefahren sind, oder kann bei beiden nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Unfallzeitpunkt gestanden sind, kommt es zur Haftungsteilung.
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