Kanzlei Sankutlu
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Rechtsanwalt Verkehrsrecht - Auffahrunfall - Sicherheitsabstand

Die Schuld bei einem Auffahrunfall wird vermutet

Grundsätzlich gilt: Fährt jemand auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf (Auffahrunfall), spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er entweder nicht den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten bzw. nicht die gebotene Sorgfalt bei der Beobachtung des vor ihm fahrenden Verkehrs beachtet hat, ggf. auch einfach zu schnell gefahren ist. Im Wege des Anscheinsbeweises wird ein schuldhafter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO (BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 146/06 = MDR 2007, 717) im Falles des zu schnellen Fahrens auch gegen § 3 Abs. 1 StVO vermutet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.9.2005 – 10 U 203/04). Hinter dem überragenden Fehlverhalten des Auffahrenden tritt die Betriebsgefahr des davor befindlichen Fahrzeugs im vollen Umfang zurück (OLG Köln, Urt. v. 29.6.2004 – 9 U 176/03).

Bei einem Auffahrunfall ist der Hintermann nicht immer schuld.

Dieser Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall gilt jedoch nicht ausnahmslos. Kommt es z.B. zu einem Auffahrunfall, weil das vorausfahrende Fahrzeug abrupt und nicht verkehrsbedingt bremst und das nachfolgende Fahrzeug entweder zu schnell gefahren ist oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, OLG München, 22.07.2016, 10 U 3969/15.

Hält ein Fahrer trotz für ihn grünen Ampel ohne zwingenden Grund an oder bremst er, nachdem er an der Ampel nach Umschalten auf "Grün" angefahren war, sogleich ohne zwingenden Grund abrupt wieder ab, so trifft ihn ein Verschulden an einem dadurch verursachten Auffahrunfall, welches im Einzelfall bis zur vollen Haftung führen kann, KG - Urteil vom 05.02.2004, 12 U 165/02.

Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund sowie Unaufmerksamkeit und/oder unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fällt der Beitrag des Auffahrenden grundsätzlich doppelt so hoch in Gewicht; das führt dazu, dass der Auffahrende vom Vorausfahrenden regelmäßig Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 verlangen kann. KG - Urteil vom 13.02.2006, 12 U 470/05.

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