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Rechtsanwalt Verkehrsrecht - Verkehrsunfall bei Vorfahrtsverletzung

Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung

Stoßen zwei Fahrzeuge auf einer Kreuzung bzw. einer Einmündung i.S.d. § 8 StVO zusammen, wird eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen im Wege des Anscheinsbeweises vermutet (BGH, Urt. v. 18.11.1975 – VI ZR 172/74 = NJW 1976, 1317). Hinter diesem Fehlverhalten tritt die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im vollen Umfang zurück (OLG Hamm, Urt. v. 8.5.2001 – 27 U 201/00 =DAR 2001, 506).

An einer nicht beschilderten Kreuzung stieß ein von rechts kommender Motorradfahrer mit einem von links kommenden, also wartepflichtigen Pkw zusammen. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des wartepflichtigen Pkw-Fahrers, der nicht schon durch die Darlegung entkräftet wird, der Motorradfahrer hätte den Unfall durch Ergreifen der nach Sachlage richtigen Maßnahmen vermeiden können; der Vorfahrtsberechtigte darf sich darauf verlassen, dass er die Kreuzung ungehindert passieren kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt einen Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen regelmäßig dann an, wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammenstoßen (OLG Köln, Urt. v. 31.03.2000 -19 U 159/99, VRS 100, 284 m.w.N).

Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr

Der Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Vorfahrtsverstoß des in den Kreisverkehr Einfahrenden, wenn es im Einmündungsbereich zu einer Kollision zwischen ihm und dem auf der Kreisfahrbahn fahrenden Verkehrsteilnehmer kommt. Ist offen, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Vorfahrtsverstoß desjenigen, in dessen Einmündungsbereich sich der Unfall ereignet hat. Etwas Anderes gilt aber, wenn feststeht, dass die Unfallbeteiligten aus Einmündungen in den Kreisverkehr eingefahren sind, die so eng beieinanderliegen, dass sie gewissermaßen einen einheitlichen Einmündungsbereich bilden und sich der aus der untergeordneten Straße einmündende Verkehr im Zeitpunkt der Kollision noch nicht in den vorfahrtberechtigten Verkehr eingeordnet hat. In diesem Fall besteht keine Vorfahrt des einen gegenüber dem anderen (LG Saarbrücken, Urt. v. 28.03.2014 - 13 S 196/13, NJW 2015,177).

Halbe Vorfahrt

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass im Kreuzungsbereich der Grundsatz der sog. halben Vorfahrt eingreift. Hier trifft den Vorfahrtsberechtigten seinerseits nach rechts eine Wartepflicht. Er muss gem. § 8 Abs. 2 S. 1 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu fahren und hat die Annährungsgeschwindigkeit zu wahren, die notwendig ist, um seinerseits sein Vorfahrtsrecht zu wahren. Wird diese Pflicht verletzt, ist selbst bei einer unterstellten Vorfahrtsverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugführers eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten zu 25 % geboten (OLG Hamm, Beschl. v. 1.10.2015 – I-9 U 73/15).

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